Man darf daher diese Forderung auch nicht etwa als einen Ausfluß bloßer Sentimentalität ansehen. Denn sie verlangt nur die Erfüllung einer Pflicht, nicht aber mutet sie uns einen Akt des Wohlwollens zu. Wenigstens wird man so lange hier nicht von übertriebener Sentimentalität sprechen dürfen, als man sich noch die Sentimentalität gestattet, nicht selber durch den bloßen Anblick der Tierquälerei gequält werden zu wollen, durch einen Anblick, der doch wohl im allgemeinen eine weit geringere Qual bedeutet als die dem gequälten Tier selbst zugefügte. Wer auch nur die Möglichkeit zugesteht, durch den Anblick von Tierquälerei selbst gequält zu werden, der gesteht damit zu, daß auch die Tiere den Schmerz empfinden. Und er beweist damit zugleich, daß er in die dem Tiere zugefügten Leiden seinerseits nicht einwilligen würde.
Wer daher die Forderungen der strengen Durchführung eines gesetzlichen Rechtsschutzes der Tiere als einen Ausfluß sentimentaler Schwäche verwirft, der dürfte wenigstens auch nicht so sentimental sein, daran Anstoß zu nehmen, wenn sonst wehrlose Wesen, etwa seine eigenen Kinder, von anderen zu beliebigem Genuß mißbraucht werden. Ja zu allererst müßte er, um der Konsequenz willen, für seine eigene Person auf allen und jeden gesetzlichen Rechtsschutz zu verzichten bereit sein. Er müßte sich denn zu der Behauptung versteigen, daß die bloße größere Macht, sich selbst gegen Mißhandlungen zu schützen, einen größeren Anspruch auf staatlichen Schutz begründe.
Es ist der untrüglichste Maßstab für die Rechtlichkeit des Geistes einer Gesellschaft, wie weit sie die Rechte der Tiere anerkennt. Denn während die Menschen sich nötigenfalls, wo sie als einzelne zu schwach sind, um ihre Rechte wahrzunehmen, durch Koalition, vermittelst der Sprache, zu allmählicher Erzwingung ihrer Rechte zusammenschließen können, ist die Möglichkeit solcher Selbsthilfe den Tieren versagt, und es bleibt daher allein der Gerechtigkeit der Menschen überlassen, wie weit diese von sich aus die Rechte der Tiere achten wollen.